www.Freegermany.de   Freies Deutschland !!!

Impressum: Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, Karl-Haarmann-Str. 75, 44536 Lünen, BR-Deutschland, politisch Verfolgter in der nur angeblich rechtsstaatlichen und nur angeblich demokratischen BRD. EMAIL: winfried_sobottka16@web.de  Tel: 0049   231 986 27 20 (int.) 

 

Dr. med. Bernd Roggenwallner - der Engel des SS-Mörders Hubertus Bikker

Beitrag von Admin am Do Jul 24, 2008 11:29 pm

Zehn Ärzte hatten dem SS-Mörder Hubertus Bikker, der eigenständig seinen Haushalt führte und auch noch mit dem Auto fuhr, Prozeßfähigkeit bestätigt gehabt. Ihm drohte Verurteilung wegen Mordes. Dann kam der elfte Arzt, Dr. med. Bernd Roggenwallner, schrieb Bikker prozeßunfähig. Dem Hubertus Bikker blieben das Strafverfahren und ein Strafurteil erspart, alle Kosten trug die Staatskasse:


aus:
http://www.wsws.org/de/2004/mar2004/bikk-m09.shtml


WSWS : WSWS/DE : Aktuelle Analysen : Deutschland : Drittes Reich
Druckversion | Link per email versenden | Email an die Redaktion
Prozess gegen ehemaligen SS-Mann Herbertus Bikker eingestellt
Von Elisabeth Zimmermann
9. März 2004
Fünf Monate nach Prozesseröffnung wurde das Verfahren gegen den ehemaligen niederländischen SS-Mann Herbertus Bikker in Hagen (Nordrhein-Westfalen) am 2. Februar wegen "dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit" des Angeklagten eingestellt.

Herbertus Bikker war nach jahrzehntelangen Verzögerungen angeklagt worden, am 17. November 1944 in den Niederlanden den 27-jährigen Widerstandskämpfer Jan Houtman ermordet zu haben. Der Prozess musste aufgrund des Gesundheitszustands des inzwischen 88-jährigen Bikker mehrmals unterbrochen werden. Mehrere medizinische Gutachter hatten ihn aber für verhandlungsfähig erklärt.

In einem elften Gutachten, das dem Gericht vorgelegt wurde, hatte der Neurologe Bernd Roggenwallner den Angeklagten nun für verhandlungsunfähig erklärt, obwohl Bikker bisher selbständig seinen Haushalt führte und auch noch selbst Auto fuhr. Altersbedingte Krankheiten beeinträchtigten seine Konzentrations- und Merkfähigkeit. Deswegen könne er sich nicht selbst verteidigen und dem Prozessverlauf auch nicht mehr inhaltlich folgen.

Das Gericht begründete die Einstellung des Prozesses gestützt auf dieses letzte Gutachten damit, dass sich aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme und wichtiger Zeugenaussagen kein Freispruch abzeichne. Deshalb müsse das Verfahren abgebrochen werden. (Laut Begründung des Gerichts hätte die Verhandlung auch mit einem teilnahmeunfähigen Angeklagten fortgesetzt werden können, wenn sich ein Freispruch abgezeichnet hätte.) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Angeklagten für seine Verteidigung gehen zu Lasten der Staatskasse.

So endet dieser Prozess wie so viele vergleichbare Prozesse gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher aus der Nazizeit vor bundesdeutschen Gerichten. Wenn es nach jahre- bzw. jahrzehntelanger Verschleppung überhaupt zur Strafverfolgung und Anklageerhebung kam, wurden die Verfahren meist nach kurzer Zeit wegen Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihres hohen Alters eingestellt.

Es wurde aber nicht nur Angeklagten die "Verhandlungsunfähigkeit" bescheinigt, um Verfahren entweder gar nicht zu eröffnen, abzubrechen oder besonders milde Strafen für monströse Verbrechen zu verhängen. Auch NS-Verbrecher, die in spektakulären Prozessen verurteilt worden waren, brauchten ihre Strafen wegen ärztlich attestierter Haftunfähigkeit oft nicht anzutreten oder kamen nach kurzer Zeit wieder frei.

Das beschreibt Ingo Müller in seinem Buch "Furchtbare Juristen - Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz" in dem Kapitel "Die Bestrafung der NS-Verbrecher". So nennt er das Beispiel des Hauptangeklagten des Auschwitz-Prozesses, Robert Mulka, den das Frankfurter Schwurgericht zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt hatte. Mulka "war schon ein Jahr nach dem Prozess aus Gesundheitsgründen wieder auf freiem Fuß".

Zusammenfassend schreibt Müller: "Die,biologische Amnestie' gewährte man selbst den prominentesten Beschuldigten, ihnen sogar am häufigsten. Nachdem Jahrzehnte bis zu ihrer Anklage verstrichen waren, meldeten sich immer mehr Nazi-Verbrecher krank. Zahlreichen Einstellungsbeschlüssen gegen,Verhandlungsunfähige' ist die Erleichterung der Gerichte anzumerken. Bereitwillig nahm die Justiz Atteste entgegen und stellte die Verfahren ein."
Müller schildert in seinem Buch auch die Fälle zweier hoher SS-Offiziere, Bruno Steckenbach und Helmut Bischoff.
SS-Obergruppenführer Steckenbach, Leiter des Amtes I im Reichssicherheitshauptamt, gehörte zu den Chefplanern der Massenmorde in Polen und der Sowjetunion. Er war in der Sowjetunion zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden, wurde aber 1955 in die Bundesrepublik abgeschoben.

Nach ersten Ermittlungen der Hamburger Justiz wurde das Verfahren gegen ihn erst einmal eingestellt und dann 1961 aufgrund internationaler Proteste erneut aufgenommen. Es dauerte zwölf Jahre, bis die Anklageschrift vorlag, die Steckenbach vorwarf, "den Tod von mindestens einer Million Menschen verursacht zu haben".
Nun, schreibt Müller, "ließ sich der inzwischen 72jährige krankschreiben. Er litt - in seinem Alter nicht unüblich - an Koronarinsuffizienz und Kreislaufschwäche; der Oberarzt eines Hamburger Krankenhauses attestierte ihm daher eine nur,bedingte' Verhandlungsfähigkeit, das heißt, man hätte die Verhandlung täglich mehrmals unterbrechen müssen. Die 7. Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts befand jedoch, ein solches Prozessieren sei mit der Menschenwürde des Angeklagten nicht vereinbar, und stellte das Verfahren am 30. April 1974 entgültig ein."

Das Verfahren gegen den ehemaligen SS-Obersturmbannführer Helmut Bischoff stellte das Oberlandesgericht Hamm am 26. Mai 1970 mit der Begründung ein, eine Verurteilung könnte der Gesundheit des verhandlungsfähigen Angeklagten schlecht bekommen. Das Gericht rechtfertigte die Verfahrenseinstellung kurz vor Ende der Hauptverhandlung mit den Worten, dass "dringender Grund zu der Annahme (bestand), dass dem Angeklagten... bei Fortsetzung der Hauptverhandlung der Vorwurf, sich des Mordes schuldig gemacht zu haben, in einer Form wird gemacht werden müssen, die die von dem Sachverständigen de Boor in seinem Gutachten prognostizierte exzessive Blutdrucksteigerung erwarten lässt".

Den Eifer der westdeutschen Justiz bei der Verfolgung und Verurteilung von Nazikriegsverbrechern lässt sich auch an folgenden Zahlen ablesen, die Michael Greve in dem Beitrag "Eine kurze Bilanz von 50 Jahren bundesdeutscher Strafverfolgung von NS-Verbrechen" veröffentlichte: "Seit dem 8. Mai 1945 wurden von der westdeutschen Justiz Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren gegen 106.496 Personen eingeleitet, von denen lediglich 6.495 rechtskräftig verurteilt wurden. Die Verfahren gegen 102.223 Verdächtige endeten mit Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen, deren Begründungen teilweise äußerst fragwürdig erschienen. Seit Gründung der Bundesrepublik wurden lediglich 157 Angeklagte zu lebenslänglicher Haft verurteilt; alle anderen erhielten zeitige Zuchthaus- oder Freiheitsstrafen."

Als Beispiel für die milde Urteilspraxis nennt Greve Otto Bradfisch, unter dessen Kommando die Einsatzgruppe B von Juni 1941 bis April 1942 15.000 Juden und russische Kriegsgefangene liquidierte. Bradfisch wurde vom Landgericht München im Juli 1961 lediglich wegen Beihilfe zum Mord zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Trotz Verfahrenseinstellung hat der Prozess gegen Herbertus Bikker ein kurzes Schlaglicht auf die deutsche Besatzung der Niederlande während des Zweiten Weltkriegs geworfen. Dazu trugen die Vorermittlungen und Zeugenaussagen bei. So schilderte die 81-jährige Annie Bosch-Klink dem Gericht die Ereignisse, die sich am 14. November 1944 auf dem Bauernhof ihrer Familie abgespielt hatten.

Die brutale und heimtückische Ermordung des Widerstandskämpfers Jan Houtman durch Bikker steht beispielhaft für zahllose brutale Kriegsverbrechen. Sie zeugt aber auch von dem breiten Widerstand der niederländischen Bevölkerung gegen die Besatzungspolitik der Nazis.
Siehe auch:

Später Prozess gegen ehemaligen SS-Mann Herbertus Bikker
(6. Januar 2004)

http://www.wsws.org/de/2004/jan2004/bikk-j06.shtml