Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Befangenheitsrüge gegen Frau Keller haben drei Bonner Landrichter als Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluß ausgelegt und dann für unzulässig erklärt. Ich wende mich dagegen, daß eine zulässige Eingabe in etwas unzulässiges anderes (= Aliud) umgedeutet wird, und rügte die Befangenheit der Landrichter, s. Anhang. Der Termin 27.5.2009 um 11 Uhr im Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, Saal 2.08, ist bisher nicht aufgehoben worden.

 
Mit freundlichen Grüßen
 
Claus Plantiko
 
 
 
 
 
 
 

 

 

 

 

 

22.5.2009

Landgericht

Wilhelmstr. 21

53111 Bonn

21 Qs 551 Js 137/08 - 39/09

StA ./. Plantiko

 

 

CP 09-5-17

Sehr geehrte Frau Groher,

ich erhielt den Beschluß vom 8.5.2009 Ihrer Kammer, widerspreche ihrer Fehlauslegung meiner Ein-gabe vom 28.3.2009 in ein Aliud, lehne seine Unterzeichner Herren VRLG Janßen, RLG Dr. Rausch und Richter Dr. Nehring m.d.B. um ihre dienstlichen Äußerungen wegen offenkundiger Befangen-heit ab und beantrage einen rationalen Neubescheid. Der Beschluß vom 8.5.2009 ist nichtig und auf-zuheben, weil er unzulässig ist, denn er stellt einen rechtswidrigen Ermessensmißbrauch dar, indem er meine Eingabe vom 18.3.2009 als Beschwerde auslegt, obwohl in ihr weder das Wort Beschwerde vorkommt noch sinngemäß eine solche bei Geltung von Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (FFW) gemeint sein kann. Vielmehr erhob ich eine Befangenheitsrüge und keine Be-schwerde über den Beschluß der Befangenen, dessen Nichtigkeit sich aus der Befangenheit selbst-tätig ergibt.

 

Das Gleiche gilt vom jetzt ergangenen Beschluß. Wer eine zulässige Eingabe ermessensmißbräuch-lich in ein unzulässiges Aliud auslegt, der entscheidet eine Rechtssache rechtsfehlerhaft zum Nach-teil des Rechtsuchenden und ist vermutlich auch bereit, jedes straffreie Verhalten in eine Straftat um-zudeuten und jeden existenten Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgrund in einen inexisten-ten. Das liegt natürlich nicht am bösen Willen der persönlich sicher höchst ehrenwerten Befangenen, sondern an ihrer Abhängigkeit von der Exekutive des NW-Verfolgerstaats, die sie bestellt, betreut, beaufsichtigt, beurteilt. befördert und bezahlt, aber von ihr unabhängig zu sein befiehlt.

 

Diese menschenrechts- und verfassungswidrige psychopathogene Widersprüchlichkeit ihrer Arbeits-bedingungen, aus denen sich die Unabhängigkeitsfiktionsopfer zu ihrem Selbstschutz nicht als Einzelwesen, sondern nur in einer Art Massenausbruch = Befangenenbefreiung emanzipieren können, verhindert bis zu einem solchen ihre Fähigkeit zu GG-gemäßer Rechtsprechung, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrund-sätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, als Voraus-setzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvor-stellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Auch Dr. Franz Leo-pold Neumann stellte in „Behemoth“, 1944, S. 444, 447, 458, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966, schon die ausschließliche Exekutivfunktion deutscher Richter fest: „police official, administrative official, mere policeman“.       

 

Gewalteneinheitstyrannis (= NW = Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“) und GG-Rechts-staat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheb-lichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede ir-rationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzu-deuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen,  irrational, Unsinn, Un-recht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalten-einheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

 

Ich ermuntere die Befangenen, eine Selbsthilfegruppe, Befangenenhilfsorganisation, Befangenenge-werkschaft o.Ä. zu gründen, zu betreiben und zu nutzen, um das menschenwürdewidrige farcenhafte Dauerschauspiel vom unabhängigen Richter, das sie alle ebenso wie die Mehrheit der Deutschen, der übrigen Europäer sowieso, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“:

 

                                     

durchschaut haben wie des Kaisers neue Kleider (des Richters Beamtenrobe) und auch schon nicht mehr rational zu verteidigen wissen, endlich mannhaft aus Verfassungstreuepflicht und Wahrheits- und Gerechtigkeitsbindung, arg. Richtereid, zu beenden und das Grundgesetz mit seinen Art. 79(3) und 20(2) erstmalig ernstzunehmen, um nicht länger auf die komplizenhafte Kollegialität der GBA angewiesen zu sein, die alle Strafanzeigen wegen Verdachts auf Verfassungshochverrat im Amt einstellt, obwohl er immer dann, auch bei ihr, vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer voll-ziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

 

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

 

Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Be-diensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpfe-rischem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis, s. Allegorie derselben und Staatsmängelsynopsis mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.

 

Es steht außer Frage, daß alle derzeitigen NW-Richter befangen und alle Beschlüsse Befangener nichtig sind, wenn Richter und Beamte status- und mentalitätsidentisch, zueinander also distanzlos und zum Angeklagten äquidistant sind. Diese Zustände sprechen dem GG Hohn, und wegen der Realinexistenz GG-gemäßer Richter, Verhältnisse und Zustände ist überhaupt kein einziges Gesetz z.N. eines Angeklagten anwendbar, weil sie alle GG-gemäße Richter, Verhältnisse und Zustände  voraussetzen. Damit sind alle bisherigen NW-Justizerzeugnisse nicht in Ausübung GG-gemäßer Ge-richtsgewalt und von nicht zur Ausübung GG-gemäßer Gerichtsbarkeit bestimmten Organen erlassen worden, arg. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300 ZPO: 

 

Ein Schein- oder Nichturteil ist nicht in Ausübung der Gerichtsgewalt oder durch ein nicht zur Aus-übung der Gerichtsbarkeit bestimmtes Organ erlassen und ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangsvollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766 ZPO zu beseitigen, ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.

  

Die bis ins letzte Detail rechtlosen Zustände der NW-Justiz entsprechen denen aller Unrechtsstaaten, aus denen Verfolgte jährlich millionenfach fliehen, weil sie dort wegen der Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“, weder Menschenwürde noch Rechtsstaat erfahren können und jede staatliche Maßnahme gegen die Untertanen eine politische Verfolgung darstellt, nämlich die Unterdrückung derer, die die Realexistenz von Gewaltentrennung einfordern. Genau die gleiche irrationale politische Verfolgung trifft jeden Verfassungspatrioten, der von der NW-Justiz Gewaltentrennung fordert, indem er die unleugbare Exekutivabhängigkeit derzeitiger NW-Richter und ihre daraus resultierende Dauerbefangenheit zu Gunsten der Exekutive (StA) und zu Lasten des Angeklagten rügt.

 

Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

Mit freundlichen Grüßen

                                             

 

                                            Claus Plantiko