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Willkürjustiz gegen den Bonner ex-Rechtsanwalt Claus Plantiko - Claus Plantiko beantragt Rechtsasyl! Der text wurde mir von ihm per Email-Anhang zur Verfügung gestellt:

 

 

 

7.4.2009

Frau

Senatorin für Justiz

Gisela von der Aue

Salzburger Str. 21

10825 Berlin

Rechtsasyl

 

CP 09-4-7-3

Sehr geehrte Frau Senatorin,

im Nachgang zu meinem Antrag v. 10.2.2009 bitte ich auch noch um Rechtsasyl vor dem Ver-folgerstaat RLP. Ich war bis 28.1.2008 Rechtsanwalt und vertrat u.a. den begnadeten Erfinder der mechanischen Minenräumung, Herrn Dr. Walter Krohn, in einem Mietstreit vor dem Landgericht Koblenz, wo ich die Richter wegen ihrer Rechtsfehler und Irrationalität rügen mußte. Sie beließen es aber nicht nur bei ihrer Unrechtssprechung, sondern zeigten mich auch noch wegen Beleidigung an. Da sich eine solche aber nur mit größter Willkür aus meinen Schriftsätzen hätte entnehmen lassen, benutzte die Staatsanwaltschaft mit Billigung des Amtsgerichts einen Schriftsatz, der überhaupt nicht von mir stammte und auch von mir natürlich nicht unterschrieben war, als Grundlage für die An-klage. Als ich auf meine Nichturheberschaft des beanstandeten Schriftsatzes hinwies, beantragte der Staatsanwalt, wiederum mit Billigung des Amtsgerichts, die Untersuchung meiner Schuldfähigkeit. Nachdem ich inzwischen sachverständig bestätigt voll schuldfähig bin, soll das Strafverfahren nun unverändert mit der selben unhaltbaren Anklage fortgeführt werden. 

 

Diese irrationale Verfolgung eines Rechtstreuen ist m.E. auf die Realinexistenz der GG-rechtsstaats-begründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“:

                                           

Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“, zurückzuführen.

 

Wegen meines aus Soldaten- und Anwaltseid i.V.m. Verfassungspatriotismus und –treuepflicht ge-botenen Eintretens für die FDGO mußte ich schon viele Richterbeleidungsstrafen hinnehmen, die nur deswegen rechtskräftig wurden, weil die exekutivabhängigen Richter aller Rechtszüge sich in der Ausmerzung sowohl jedes Widerstands gegen ihre praktizierte Gewalteneinheitstyrannis wie auch in der Unterdrückung jeder Regung Richtung GG-Rechtsstaat einig waren und einander ihre Urteile als rechtmäßig bestätigten.

 

Aus Staatsaufbaumängeln entsteht Unrecht. RLP-Richter können z.Z. kein GG-gemäßes Recht er-kennen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Ge-waltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten RLP-Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da der richterbestellende RLP-Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, auf andere nicht  mehr Recht übertragen kann, als er selber hat, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Auch Dr. Franz Leopold Neumann stellte in „Behemoth“, 1944, S. 444, 447, 458, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966, schon die ausschließliche Exekutiv-funktion deutscher Richter fest: „police official, administrative official, mere policeman“.       

 

Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungser-heblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit mani-festiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der RLP-Gewalteneinheitstyrannis ins Gegen-teil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der RLP-Ge-walteneinheitstyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), ent-gegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen,  irratio-nal, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der RLP-Gewalteneinheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Um-deutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

 

Ich sehe daher abseits einer allgemeinen z.Z. nicht eingeleiteten Justizreform Richtung GG-Rechts-staat keine andere Möglichkeit der Rechtserlangung, als in einem anderen Bundesland oder EU-Staat Rechtsasyl zu beantragen, d.h. mich seiner ausschließlichen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen und so den RLP-Gerichten wenigstens über mich ihre Schadensmacht zu nehmen und für mich die Ge-waltentrennung zu verwirklichen. Die Richter Ihres Bundeslandes unterliegen keinen Weisungen, Wünschen, Anregungen, Einflußnahmen, Interessenbekundungen pp. seitens der RLP-Justiz und stehen mangels Abhängigkeit durch Bestellung von ihr auch nicht den genannten spezifischen RLP-Unrechtsvorstellungen nahe, die vermutlich auf die Parteiherrschaft über die Justiz mit entsprechen-der Ideologisierung ihrer im öffentlichen Dienst untergebrachten und ihn beherrschenden Mitglieder zurückgehen, vgl. Ministerpräsident Silvio Berlusconi zu ähnlichen Zuständen in Italien: „Alle Ver-fassungsorgane sind von Linken besetzt, wir können uns an niemanden wenden, um der Legalität Respekt zu verschaffen“ (FAZ 4.6.2007).

 

Um den GG-Rechtsstaat wenigstens punktuell und für mich herzustellen, beantrage ich hiermit bei Ihnen Rechtsasyl, das sich als Teil des nicht beantragten Vollasyls von letzterem dadurch unter-scheidet, daß ich Ihnen nicht zur Last falle, da ich meinen Wohnsitz beibehalte und mich der gesetz-gebenden und vollziehenden Gewalt des Verfolgerstaats unterwerfe, nur nicht der rechtsprechenden, weil sie nicht von den anderen beiden unabhängig, also ein verfassungswidriger Verstoß gegen das GG-Gewaltentrennungsgebot ist, das ich für mich persönlich mit dem Rechtsasyl verwirkliche.

 

RLP kann gegen diese verfassungsmäßige Betätigung eines Bürgers keine rechtmäßigen Einwände vorbringen, da ich für mich nur die in RLP z.Z. nicht bestehende Gewaltentrennung erreiche, indem der in RLP z.Z. realexistenten verfassungswidrigen, weil gewalteneinheitstyrannischen Justiz als einem abhängigen Teil der vereinten Staatsgewalt die Grundlage entzogen wird, rechtsprechende Ge-walt über mich auszuüben. Die RLP-Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, ist als nach dem Grundgesetz verfassungs- und menschenrechtswidrig europaweit allgemeinbekannt.

 

Da ich mich rechtmäßig verhalte, erübrigen sich alle zivil- und strafrechtlichen (An-)Klagen gegen mich, es ist eben nur die derzeitige Unrechtssprechung des Verfolgerstaats RLP gegen mich nicht mehr möglich. Sie leisten also einen Beitrag zu Demokratie und Recht, indem Sie mir im Einklang mit der EU-garantierten Freiheit auch rechtsprechender Dienstleistungen Rechtsasyl gewähren, was durch einfache schriftliche Erklärung geschehen kann, die ich zur Glaubhaftmachung meiner Un-zuständigkeitsrüge gegenüber RLP-Gerichten verwenden möchte.

 

Bei dieser Gelegenheit darf ich auf die m.E. weltweite Nützlichkeit des noch wenig bekannten In-stituts des Rechtsasyls hinweisen. Weil mit ihm keine körperliche Wanderung des Asylanten, son-dern nur seine partielle innere Emigration verbunden ist, entfällt jede Belastung des Schutzstaates, und nur der Verfolgerstaat erleidet zu Recht einen Ansehensverlust bei allen billig und gerecht Denkenden, sobald die Rechtsasylgewährung einen größeren Umfang annimmt, und könnte sich so veranlaßt sehen, sein bislang praktiziertes Unrecht einzuschränken.

 

Eine rechtsgeschichtliche Parallele könnte man in der Gewährung römischen Stadtrechts sehen, das diejenigen, denen es verliehen wurde, vor der Zuständigkeit nichtrömischer Staatsgewalt in allen Ge-bieten des Römischen Reiches schützte. Der Ausspruch „civis Romanus sum“ bewirkte das so-fortige Ablassen provinzieller Machthaber vom römischen Bürger, weil er unter dem Schutz und der alleinigen Anwendbarkeit des römischen Rechts stand.

 

Wenn sich das Institut Rechtsasyl erst einmal grundsätzlich durchgesetzt hat, wäre auch die Um-wandlung des in der Vergangenheit und derzeit noch ungeteilt gewährten Vollasyls in Rechtsasyl möglich, so daß der körperlichen Rückführung der Vollasylanten in ihre Herkunftsländer nichts im Wege stünde, weil sie dort ihren Status als Rechtsasylanten beibehalten könnten.

 

Für eine Übergangszeit bekämen die Konsulate etwas mehr Arbeit, bis Rechtsasylantragstellung und –gewährung formalisiert, beschleunigt und vereinfacht worden wären. Wer dann noch die Beibe-haltung oder Neugewährung des Vollasyls beantragt, hätte die praktisch schwer zu tragende Beweis-last, daß ihm Rechtsasyl bei Verbleib im Heimatstaat nicht ausreicht. Der geistig-moralisch-ethische Antrieb in allen rechtsrückständigen Ländern, also z.B. in RLP, sich rechtsangleichend auf die Ebene rechtsfortschrittlicherer Staaten emporzubewegen, dürfte sehr stark werden. Wahrscheinlich käme es zu einem vielfältigen mehrstufigen Rechtsasylsystem, in dem Einwohner eines Schurkenstaates zu-nächst Rechtsasyl bei einem Staat beantragen, den sie für weniger schurkenhaft halten. Innerhalb einiger Jahre könnte sich eine Rangfolge der Staaten herausbilden, so wie jetzt in Bezug auf Bildung (s. PISA-Studie), Wohlstand, Umweltschutz, Lebensqualität, Verbrechensquote pp., und Auskunft geben, welcher Staat nach Meinung der Weltbevölkerungsmehrheit der Menschenwürde und Gerech-tigkeit am nächsten kommt.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Ihnen sehr ergebener

 

                                                  

                                              Claus Plantiko