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Winfried Sobottka an Dr. Norbert Plandor betreffend Ablehnung Dr. Lasar 12. Juni 2009 Lieber Norbert! Ich habe einige Dinge zusammengestellt, sofern Dir die Quellen nicht bereits in kopierter Form vorliegen, findest Du sie hier. Ohne größere Mühe könnte ich auch noch mehr zusammentragen, lasse es mich bitte wissen, wenn Du es für nötig hältst. Zu dem Punkt Aktengutachten werde ich noch eine gesonderte Begründungsskizze vortragen. Mit lieben anarchistischen Grüßen Winfried Begründungsskizze betreffend Dr. med. Lasar und Vertrauensperson
Weiterhin wurde mir noch niemals begründet eine psychische Störung attestiert: Selbst die LWL-Klinik Dortmund musste mir betreffend den Zwangsaufenthalt 1992 bestätigen, es habe keinerlei Hinweise auf psychiatrisch fassbare Krankheitebn gegeben, „Diagnose: Keine“, und auch infolge des Zwangsaufenthaltes im Dezember 2007 reichte es nicht zu einer positiven Diagnose, geäußert wurde letzlich nur ein Verdacht auf wahnhafte Störungen, der allerdings mit NICHTS begründet Wurde.
Gegenargumenten) Recht darin, dass die von mir geschilderten und Probleme mit der Justiz und den Diffamierungen und Bedrohungen meiner Person im Internet externe Gründe seien, die meine nervliche Erschöpfung erklärten. Siehe Protokoll meines Sohnes Andre Eike Zabel, der dem Gespräch mit Dr. Lasar beiwohnte (Anlage).
Vertrauenspersonen sei nicht möglich.
Aus einem Brief des Dr. med. Hasselbach, der nur dann Probleme darin sieht, wenn die Vertrauenspersonen die Untersuchung störten. Das ist natürlich eine Selbstverständlichkeit. Das Schreiben ist Inhalt der Akte und wurde in dieser Woche Noch einmal von mir an Dich gefaxt.
zitiere ich: 1.2 Exploration und Untersuchung Das Untersuchungsgespräch sollte in einer möglichst ruhigen Atmosphäre, unter vier Augen oder in Gegenwart einer Vertrauensperson erfolgen. Soweit die Situation es zuläßt, sollte hier auf die Wünsche und Anregungen des Patienten eingegangen werden, so z.B. auf seinen Wunsch, eine Vertrauensperson beizuziehen. Quelle: http://www.betreuungsverein-diakonie.de/Homepage/psychosozial/archiv/handlung.pdf
4. Aus BGH Urteil: BESCHLUSS XII ZB 201/06 vom 14. März 2007, Punkt 20. :. Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (§ 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG). Vor diesem Hintergrund bestand für die vom Amtsgericht verfügte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass.Dies gilt erst recht, nach dem der Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2006 seine Bereitschaft zu einer persönlichen Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärt und gebeten hatte, ihm dabei die Begleitung seines (weiteren) Sohnes K.-J. als seiner Vertrauensperson zu ermöglichen.Die ungeachtet dessen ohne vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verfügten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die Ermächtigung, ihn zu dieser Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und unter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung - vorzuführen, offenkundig rechtswidrig und deshalb aufzuheben.6. Aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Saarbrücken wird in einem Forumsbeitrag zitiert: Da es immer wieder zu Streitigkeiten bei Begutachtungen kommt, wenn es um die Frage einer Begleitperson geht möchte ich hier für alle ein Urteil des LSG Saarland einstellen, das unsere Rechte stärkt:generell ein starker Eingriff in die persönlichkeitsgebundene Intimsphäre, in den die zu untersuchende Partei stillschweigend oder ausdrücklich einwilligt. vielmehr beurteilen sich die Folgen –auch im sozialgerichtlichen Verfahren– gegebenenfalls nach der Beweislast oder den Regeln über eine Beweisvereitelung. Bei einer solchen Untersuchung muss der zu Untersuchende, wenn er eingewilligt hat, zudem dulden, dass die für den Beweisgegenstand maßgeblichen Umstände vom untersuchenden Gutachter und Arzt entgegen dem sonst geltenden Arztgeheimnis im Gutachten oder bei der Anhörung des Gutachters offenbart werden. Diese Duldungspflicht geht aufgrund des Schutzes der Intimsphäre und der Menschenwürde des zu Untersuchenden nicht so weit, dass während und bei der Untersuchung außer dem ärztlichen Sachverständigen und eventuell dessen Hilfspersonal Dritte anwesend sind und dadurch die Intimsphäre des zu Untersuchenden berührt wird. von der ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen als Schutzmaßnahme zugunsten des zu Untersuchenden, und nicht als prozessuales Instrument des Sachverständigen, Dritte hiervon auszuschließen.wie den Sachverständigen, vielmehr zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003, Az.: B 5 RJ 140/02 B). Deshalb dürfte ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder auch der Anwalt, weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des fairen Verfahrens entsprechen. Denn angesichts der tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde des zu Untersuchenden eingreifende Beweis-aufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen kann –selbst aus unsachlichen Gründen– seine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung gerechtfertigt sein. hierfür sachliche Argumente hat. Wenn er sie aber nicht durchführen will, weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden nicht das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine "ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei, wie der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige ohne weitere überzeugende sachliche Begründung in den Telefaxen vom 01.12.2005 mitgeteilt hat, dürfte das Misstrauens des zu Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit ausgeschlossen sein."Zitatende geladen werden: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=e sgb&id=26171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitiveoder bei mir als pdf abgerufen werden, bis diese als Download zur Verfügung gestellt werden kann. |
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12. Juni 2009 Fax Nr.1 an Rechtsanwalt Dr. Norbert Plandor, Jena,
wegen Ablehnung des Dr. med. Michael Lasar, Dortmund: