Winfried Sobottka an Dr. Norbert Plandor betreffend Ablehnung Dr. Lasar

 

 

12. Juni 2009

 

Lieber Norbert!

 

Ich habe einige Dinge zusammengestellt, sofern Dir die Quellen nicht bereits in kopierter Form vorliegen, findest Du sie hier.

 

Ohne größere Mühe könnte ich auch noch mehr zusammentragen, lasse es mich bitte wissen, wenn Du es für nötig hältst.

 

Zu dem Punkt Aktengutachten werde ich noch eine gesonderte Begründungsskizze vortragen.

 

Mit lieben anarchistischen Grüßen

 

Winfried

 

 

 

Begründungsskizze betreffend Dr. med. Lasar und Vertrauensperson

 

 

  1. Dr. med. Lasar hat Sachvortrag von mir, der ihm vorgelegen hatte (Inhalt des Faxes) nicht gewertet (Stellungnahme August 2008)

 

  1. Dr. Lasar hat selbst erklärt, dass er mir nicht immer habe folgen können (dito).

 

  1. Dr. Lasar hat zwei Diagnosen gestellt, die er in beiden Fällen nicht im Geringsten begründet hat, psychische Störungen aufgrund von Alkoholmissbrauch und wahnhafte Störungen,  und die auch falsch sind. In einem Falle ist es sogar durch regelmäßige Blutuntersuchungen über Jahre belegbar, dass ich eben nicht alkoholkrank sein kann: Nicht nur von meinem Hausarzt Dr. Friedrich Vollmer, sondern auch von den Ärzten der LWL-Klinik Dortmund wurde, am 04.12.2007, mir Blut abgenommen, das dann auch untersucht wurde. Sie hätten Hinweise auf Alkoholismus im Abschlussbericht sicherlich erwähnt. Dr. Friedrich Vollmer, Lünen, der mich seit Jahren als Patienten kennt und aufgrund erhöhter Bluttfett- und Cholesterinwerte mein Blut ständig kontrollieren lässt, hat erklärt, dass er weder für Alkoholismus noch für psychische/wahnhafte Störungen jemals Anhaltspunkte bei mir gefunden habe (siehe Stellungnahme meines Hausarztes Dr. Vollmer, in dieser Woche zugefaxt).

  

      Weiterhin wurde mir noch niemals begründet eine psychische Störung

      attestiert: Selbst die LWL-Klinik Dortmund musste mir betreffend den

      Zwangsaufenthalt 1992 bestätigen, es habe keinerlei Hinweise auf

      psychiatrisch fassbare Krankheitebn gegeben, „Diagnose: Keine“,

      und auch infolge des Zwangsaufenthaltes im Dezember 2007 reichte es

      nicht zu einer positiven Diagnose, geäußert wurde letzlich nur ein

      Verdacht auf wahnhafte Störungen, der allerdings mit NICHTS begründet

      Wurde.

 

 

  1. Im Gespräch gab Dr. Lasar mir (vermutlich mangels von

   Gegenargumenten) Recht darin, dass die von mir geschilderten und 

   Probleme mit der Justiz und den Diffamierungen und Bedrohungen meiner

   Person im Internet externe Gründe seien, die meine nervliche

   Erschöpfung erklärten. Siehe Protokoll meines Sohnes Andre Eike

   Zabel, der dem Gespräch mit Dr. Lasar beiwohnte (Anlage).

 

  1. Auch hält die Behauptung nicht, eine Untersuchung im Beisein von

Vertrauenspersonen sei nicht möglich.

 

    1. Dr. Lasar hatte keine Einwände gegen die Anwesenheit meines Sohnes André während der „Untersuchung“/des Gespräches im August 2008.

 

    1. Laut Schreiben der damaligen Vizepräsidentin des Vereines Curare-ev, Elisabeth Sodies, in meiner Strafsache an das Landgericht Dortmund sehen sowohl dieGerichtspsychiater Prof. Dr. Machleidt, Hannover, als auch Dr. med. Hasselbach, Frankfurt, keinerlei grundsätzliche Einwände gegen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen bei entsprechenden Untersuchungen.  Elisabeth Sodies zitiert in dem Zusammenhang

Aus einem Brief des Dr. med. Hasselbach, der nur dann Probleme darin sieht, wenn die Vertrauenspersonen die Untersuchung störten. Das ist natürlich eine Selbstverständlichkeit.

            Das Schreiben ist Inhalt der Akte und wurde in dieser Woche

            Noch einmal von mir an Dich gefaxt.

 

    1. Aus einer Broschüre»Handlungsleitlinien für Unterbringungen« von  Dr. Eckhard Gollmer, Arzt beim städtischen Gesundheitsamt,  und Dorothee Feller, Juristin bei der Bezirksregierung, verfaßt und Ende 1998   in Form einer kleinen Broschüre von der Stadt Münster herausgegeben,

      zitiere ich:

 

                      

                       1.2 Exploration und Untersuchung Das Untersuchungsgespräch

            sollte in einer möglichst ruhigen Atmosphäre, unter vier Augen

            oder in Gegenwart einer Vertrauensperson erfolgen. Soweit die

            Situation es zuläßt, sollte hier auf die Wünsche und Anregungen

            des Patienten eingegangen werden, so z.B. auf seinen Wunsch,

            eine Vertrauensperson beizuziehen.

 

                        Quelle: http://www.betreuungsverein-diakonie.de/Homepage/psychosozial/archiv/handlung.pdf

                        

 

 

4.    Aus BGH Urteil: BESCHLUSS XII ZB 201/06 vom 14. März 2007,
      Punkt 20. :
 
    . Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (§ 69 f Abs. 1  
Satz 4 FGG). Vor diesem Hintergrund bestand für die vom Amtsgericht 
verfügte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer 
Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass.
Dies gilt erst recht, nach dem der Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz 
vom 21. Juli 2006 seine Bereitschaft zu einer persönlichen Anhörung vor dem 
Vormundschaftsgericht erklärt und gebeten hatte, ihm dabei die Begleitung 
seines (weiteren) Sohnes K.-J. als seiner Vertrauensperson zu ermöglichen.
Die ungeachtet dessen ohne vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen 
mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 getroffene Anordnung, den 
Betroffenen der zuvor verfügten psychiatrischen Begutachtung zu 
unterziehen, war deshalb ebenso wie die Ermächtigung, ihn zu dieser 
Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und unter gewaltsamem 
Eindringen in seine Wohnung - vorzuführen, offenkundig rechtswidrig und 
deshalb aufzuheben.
 
 
6.   Aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Saarbrücken wird in einem Forumsbeitrag zitiert:
 
Da es immer wieder zu Streitigkeiten bei Begutachtungen kommt, wenn es um die 
Frage einer Begleitperson geht möchte ich hier für alle ein Urteil des LSG 
Saarland einstellen, das unsere Rechte stärkt:

Zitat des relevaten Urteilstextes:

Eine körperliche Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen ist
generell ein starker Eingriff in die persönlichkeitsgebundene Intimsphäre, in den 
die zu untersuchende Partei stillschweigend oder ausdrücklich einwilligt. 


Will sie nicht untersucht werden, so sieht das Prozessrecht keinen Zwang vor,
vielmehr beurteilen sich die Folgen –auch im sozialgerichtlichen Verfahren– 
gegebenenfalls nach der Beweislast oder den Regeln über eine 
Beweisvereitelung. Bei einer solchen Untersuchung muss der zu Untersuchende, 
wenn er eingewilligt hat, zudem dulden, dass die für den Beweisgegenstand 
maßgeblichen Umstände vom untersuchenden Gutachter und Arzt entgegen dem 
sonst geltenden Arztgeheimnis im Gutachten oder bei der Anhörung des 
Gutachters offenbart werden. Diese Duldungspflicht geht aufgrund des 
Schutzes der Intimsphäre und der Menschenwürde des zu Untersuchenden 
nicht so weit, dass während und bei der Untersuchung außer dem ärztlichen 
Sachverständigen und eventuell dessen Hilfspersonal Dritte anwesend sind 
und dadurch die Intimsphäre des zu Untersuchenden berührt wird. 


Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit
von der ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen als 
Schutzmaßnahme zugunsten des zu Untersuchenden, und nicht als 
prozessuales Instrument des Sachverständigen, Dritte hiervon 
auszuschließen.


Der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet den Richter,
wie den Sachverständigen, vielmehr zur Rücksichtnahme gegenüber den
 Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 9. 
April 2003, Az.: B 5 RJ 140/02 B). Deshalb dürfte ein genereller Ausschluss von
 Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder auch
 der Anwalt, weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des 
fairen Verfahrens entsprechen. Denn angesichts der tief in die Persönlichkeit und 
Menschenwürde des zu Untersuchenden eingreifende Beweis-aufnahme durch 
einen ärztlichen Sachverständigen kann –selbst aus unsachlichen Gründen– 
seine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung 
gerechtfertigt sein. 


Dann mag zwar der Sachverständige die Untersuchung ablehnen, wenn er
hierfür sachliche Argumente hat. Wenn er sie aber nicht durchführen will, 
weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden nicht 
das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine 
"ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei, wie der vom 
Sozialgericht bestellte Sachverständige ohne weitere überzeugende 
sachliche Begründung in den Telefaxen vom 01.12.2005 mitgeteilt hat, 
dürfte das Misstrauens des zu Untersuchenden in die Objektivität des 
Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit 
ausgeschlossen sein."Zitatende



Die Urteilsnummer lautet L 4B 33/06 SB, der ganze Urteilstext kann hier runter
geladen werden: 
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=e sgb&id=26171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
oder bei mir als pdf abgerufen 
werden, bis diese als Download zur Verfügung gestellt werden kann.
 
 
 

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12. Juni 2009  Fax Nr.1 an Rechtsanwalt Dr. Norbert Plandor, Jena,

wegen Ablehnung des Dr. med. Michael Lasar, Dortmund: