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Winfried Sobottka

Karl-Haarmann-Str. 75

 

44536 Lünen

 

 

An das OLG Hamm

per FAX an:

 

02381 272-518

 

 

36-KLs-155 Js 170/07-51/07

 

03. Juli 2009   - zweites Schreiben/korrigierte und ergänzte Fassung        

 

-          Besorgnisanträge vom 01. Juli 2009 –

 

 

Ich teile zunächst erstens mit, dass in der Antragsschrift vom 01.Juli 2009 nicht „Stilke-Wessel“, sondern „Stilke-Wassel“ gmeint war, zweitens, dass diese Person nach Internet-Recherchen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Petra Stilke-Wasser sein dürfte, die im März 2009 verstorben ist. Sofern dies der Fall sein sollte, wovon ich ausgehe, ist der entsprechende Besorgnisantrag als erübrigt zu betrachten. Sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich um kurzfristige Mitteilung durch das Gericht, so dass ich den entsprechenden Antrag fortsetzen kann.

 

Ich beantrage dienstliche Erklärungen der Richter:

 

1. Alfred Friederich-Ernst Raberg

 

2. Gerd Burges

 

3. Detlef Kabuth

 

Zu folgenden Fragen:

 

1. Im Verfahren WS 322, 325-327/08 OLG Hamm vom 29.05. 2008 bezeichnen Sie Beschlüsse der Vorinstanz als zutreffend begründet, die unter anderem die Entpflichtung der Rechtsanwältin Henriette Lyndian ablehnten, obwohl diese nachweislich gar nicht auf meinen Sachvortrag eingegangen war und mich nachweislich vorsätzlich in einen gravierenden Rechtsirrtum hatte führen wollen.

 

Sind Sie tatsächlich der Ansicht, dass das von höchster Rechtssprechung geforderte Vertrauensverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten Bestand haben könne, wenn die Verteidigung sich dem Sachvortrag des Mandanten völlig verschließt und ihn betreffend maßgeblicher Rechte vorsätzlich belügt?

 

2. Im selben Sammelbeschluss vom 29.05.2008, ebenfalls unter Verzicht auf eine eigenständige Begründung und lediglich mit der Behauptung, der Beschluss der Vorinstanz sei zutreffend begründet, lehnten Sie es ab, die Besorgnis der Befangenheit des Richters Helmut Hackmann zu erklären, der mir trotz meiner erklärten Bereitschaft, mich im Beisein von Zeugen meines Vertrauens und unter der Voraussetzung der Video-/Tonaufzeichnung auch zu meiner Verfügung untersuchen zu lassen, schriftlich angedroht hatte, ich würde für bis zu sechs Wochen in die geschlossene Psychiatrie gesperrt werden, wenn ich nicht bereit sei, mich ohne Zeugen und ganz nach dem Belieben des Dr. med. Bernd Roggenwallner seiner Untersuchung zu stellen.

Von Psychologenverbänden, namhaften Psychiatern und auch von der  Rechtsprechung wird gefordert, dass einer psychiatrisch

zu untersuchenden Person Zeugen des Vertrauens zu gestatten sind, ebenfalls eine Dokumentation der Untersuchung. Das Oberlandesgericht Zweibrücken erklärte es zu einem jedenfalls hinreichenden Ablehnungsgrund wegen Befangenheit, wenn ein Gutachter Zeugen des Vertrauens nicht zuließe. Analog muss das demnach auch für einen Richter gelten, der einen Beschuldigten unter Androhung von Psychiatriehaft zwingen will, eine Untersuchung ohne Anwesenheit von Vertrauenszeugen über sich ergehen zu lassen.

 

Warum sind Sie im Gegensatz zu dem bezeichneten Oberlandesgericht nicht der Ansicht, dass die Verweigerung psychologisch und psychiatrisch empfohlener Standards gegenüber einem Beschuldigten die Besorgnis der Befangenheit begründe?

 

3. Im selben Sammelbeschluss vom 29.05.2008, ebenfalls unter Verzicht auf eine eigenständige Begründung und lediglich mit der Behauptung, der Beschluss der Vorinstanz sei zutreffend begründet,

lehnten Sie die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft Dortmund ab,

mich psychiatrisch untersuchen zu lassen. Dabei hatte ich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft keine Begründung geboten hatte, stattdessen aber unbelegte Vorwürfe, offensichtlich falsche Interpretationen und auch falschen rechtliche Einordnungen präsentiert hatte. Damit hatte sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, sie hatte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft einfach als hinreichend bezeichnet.

 

Sind Sie tatsächlich der Ansicht, dass Anträge auf die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung derart schlampig gestellt werden dürfen?

 

4. Während Sie in dem bezeichneten Sammelbeschluss vom 29.05. 2008 jede sachliche Auseinandersetzung mit meinem Vortrag vermissen lassen, erklären Sie ungefragt, dass Sie weitere Anträge von mir nicht mehr annehmen würden, das hätten Sie mit der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, der Staatsanwaltschaft Dortmund und dem Landgericht Dortmund vereinbart.

 

Können Sie mir die Rechtsnorm nennen, die es Gerichten und Staatsanwaltschaften gestattet, einvernehmlich und ohne Angabe von Gründen einem Beschuldigten das internationale Menschenrecht der Selbstverteidigung pauschal hinsichtlich der Beschwerdeinstanz abzuschneiden?

 

Zusatzfrage: Mit welchen Personen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, der Staatsanwaltschaft Dortmund und des Landgerichtes Dortmund haben Sie diese Vereinbarung getroffen?

 

5. Betreffend Beschluss in 1 WS 414/08 OLG Hamm v. 01.07.2008: Obwohl Ihnen hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuches des von mir bevollmächtigten Vereines Curare e.V. vorgetragen und nachgewiesen war, dass Rechtsanwältin Lyndian mich mehrfach in bedeutsamen Punkten belogen hatte, mir ein elementar wichtiges Schriftstück vorenthielt, nämlich die Stellungnahme des Dr. Roggenwallner, zudem in keiner Weise bereit war, auf meinen Sachvortrag einzugehen, verweigerten Sie dem Verein Curare e.V. das Akteneinsichtsgesuch mit der Begründung, es reiche, wenn die Pflichtanwältin Akteneinsicht habe.

 

Sind Sie tatsächlich der Auffassung, dass es für eine ordnungsgemäße Verteidigung hinreichend sei, wenn eine vom Gericht mandantierte Verteidigung, die den Beschuldigten permanent belügt, sein Vorbringen ignoriert und ihm wichtige Akteninhalte unterschlägt, Akteneinsicht habe?

 

 

Der Wahrheitsgehalt meiner Behauptungen innerhalb der Fragestellungen ist, sofern es nicht zu Aktenmanipulationen gekommen sein sollte, anhand der Akteninhalte nachweisbar. Sollte es zu Aktenmanipulationen gekommen sein, so bitte ich höflichst im entsprechende Mitteilung des Gerichtes, welche der getätigten Behauptungen es belegt haben wolle.

 

Mit den Behauptungen innerhalb der Fragen sehe ich die Besorgnis der Befangenheit der Richter Alfred Friedrich-Ernst Raberg, Gerd Burges und Detlef Kabuth als evident begründet an. Hier liegt bereits höchst skandalöse Rechtsverweigerung vor, besonders vor dem Hintergrund, dass das Wegsperren von Staatskritikern in die Psychiatrie nur eine ordentliche Gerichtsinstanz vorsieht, an deren Ende ohne Berücksichtigung erfolgter Rechtsbrüche in die Psychiatrie gesperrt werden kann, ohne dass das Urteil selbst mit aufschiebender Wirkung anzufechten wäre.

 

Ich bekräftige den Antrag der Abgabe von dienstlichen Erklärungen der Richter Alfred Friedrich-Ernst Raberg, Gerd Burges und Detlef Kabuth, beantrage die Gewährung einer angemessenen Reakionszeit auf deren dienstliche Erklärungen und verbleibe

 

Mit anarchistischen Grüßen

 

(im Faxoriginal unterzeichnet)

 

 

 

 

 

Winfried Sobottka, Sprecher von United Anarchists in Deutschland

 

(Googeln unter: UNITED ANARCHISTS und SOBOTTKA ANARCHIE

                  und ANARCHIE SOBOTTKA